Gleichzeitig ist sie auch befugt, im Rahmen des rechtlich Zulässigen über Eröffnung und Fortsetzung einer Strafuntersuchung zu befinden und in diesem Rahmen die ihr vorliegenden Beweise zu würdigen. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft wider Treu und Glauben gehandelt.