5. 5.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag nichts daran zu ändern. Insbesondere kann er aus dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht ableiten, nur Gerichte dürften über Schuld und Unschuld befinden. Sehr wohl kommt auch der Staatsanwaltschaft richtende Funktion zu (so z.B. im Strafbefehlsverfahren). Gleichzeitig ist sie auch befugt, im Rahmen des rechtlich Zulässigen über Eröffnung und Fortsetzung einer Strafuntersuchung zu befinden und in diesem Rahmen die ihr vorliegenden Beweise zu würdigen.