Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben an die Beschuldigte 1 vom 10. Januar 2020, wonach er die Veränderung der Grundstücksfläche im Grundbuch im Jahr 2006 festgestellt habe, und gestützt auf den Auszug des Grundstückdaten- Informationssystems (GRUDIS), welcher dem Schreiben vom 23. Juli 2020 an den Gemeinderat F.________ angehängt gewesen und dessen zufolge die letzte Grundstückmutation im Jahr 2002 erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die besagten Bauarbeiten und damit die Tathandlung vor dem Jahr 2002 erfolgt sein müssten. Die gerügten Tathandlungen seien demzufolge verjährt und das