Die Nichtanhandnahme begründete sie damit, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung der Eigentumsgarantie nicht um einen Straftatbestand handle. Rügen gegen Eingriffe in die Eigentumsgarantie sowie wegen allfälliger Verfahrensfehlern im Grundstückvermessungsverfahren müssten auf dem zivil- oder verwaltungsrechtlichen Weg geltend gemacht werden. Strafrechtlich in Betracht zu ziehen sei einzig der Tatbestand des Beseitigens von Vermessungs- und Wasserstandszeichen im Sinn von Art.