rechtsgültigen Grenzen einerseits und die Aufsichtspflichten andererseits unterlassen zu haben sowie die Eigentumsgarantie verletzt und Vermessungs- und Wasserstandszeichen unrechtmässig beseitigt zu haben. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme begründete sie damit, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung der Eigentumsgarantie nicht um einen Straftatbestand handle.