In seiner Anzeige vom 25. August 2020 wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten 1 und 2 vor, das Grundstück D.________ fehlerhaft eingemessen zu haben, bestehende und verschriebene Besitzverhältnisse kommentarlos geändert und die Vorschriften über den Verfahrensablauf und die Verhältnisse vor Grenzfestlegung nicht berücksichtigt zu haben, ferner falsche Angaben zur öffentlichen Auflage gemacht zu haben, die Einsichtnahme des Tagesprotokolls (Mutationsverzeichnis) der Vermarkung der Neuvermessung verhindert und damit vorenthalten zu haben, die Gesetze über die Enteignung missachtet, das Verfahren zur Änderung von