Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers soll diese Differenz anlässlich der vor 2006 erfolgten Asphaltierung der Wegparzelle Nr. E.________ entstanden sein, wobei der nördlichste Grenzstein böswillig und gesetzwidrig entfernt oder mit Asphalt überdeckt worden sein soll. Der Grenzstein sei nach der Asphaltierung anlässlich der Neuvermessung neu rekonstruiert und absichtlich an einem falschen Ort positioniert worden, so dass sein Grundstück ohne sein Wissen um 22 m2 verkleinert worden sei. In seiner Anzeige vom 25. August 2020 wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten 1 und 2 vor, das Grundstück D.______