382 Abs. 1 StPO). Aus seiner Eingabe geht klar hervor, dass er die Nichtanhandnahme nicht akzeptiert (u.a. wirft er der Staatsanwaltschaft eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» vor). Auf die frist- und – mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Anforderungen – knapp formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Beschwerdeführer reiht in seiner Beschwerde etliche Gesetzesartikel und Verordnungsbestimmungen aneinander.