6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 liessen sich nicht vernehmen. Ihnen ist demnach von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. Der Beschuldigte 3 hat keine Entschädigung beantragt. Ihm sind im Übrigen ebenfalls keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Eine Entschädigung ist daher nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).