Der Beschwerdeführer selbst hat nicht explizit verlangt, dass ein Strafverfahren gegen die erwähnten Personen zu eröffnen ist. Es ist daher rechtens, dass diese in der Einstellungsverfügung nicht erwähnt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer mit den Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einverstanden ist, stand es ihm offen, hiergegen das Rechtsmittel zu ergreifen, was er offenbar auch teilweise – erfolglos – getan hat.