9 insoweit unbestimmt bleibt. Aus seinen knappen Ausführungen betreffend diese Personen (vgl. S. 4 resp. S. 8 und 11 der Eingaben vom 30. Mai 2014; S. 11 der Eingabe vom 11. Juli 2013; S. 2 der Eingabe vom 22. August 2020 inkl. Beilagen) ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten derselben. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um blosse unbelegte Behauptungen. Der Beschwerdeführer selbst hat nicht explizit verlangt, dass ein Strafverfahren gegen die erwähnten Personen zu eröffnen ist.