den Straftatbestand des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) anbelangt, gibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mittlerweile selbst zu erkennen, dass dieser Tatbestand nicht erfüllt ist. Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Parteizuordnung rügt, «da im Rahmen einer der drei Anzeigen Personen diverse Amtsmissbräuchlichkeiten zugeordnet worden seien, darunter Frau K.________, Frau L.________, Frau M.________ und Herr N.________ von der KESB H.________(Ortschaft)» und «betreffend falschen Tatsachenschilderung in Berichten der Polizei auch ein Herr O.________ angegeben worden sei», fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch