Auch betreffend die Beschuldigte 2 beliess es der Beschwerdeführer dabei, einen Sachverhalt zu schildern, welcher nicht strafrechtlich relevant ist resp. welcher bereits mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 12 331 vom 15. Mai 2013 beurteilt worden ist und hinsichtlich dessen sich keine Änderungen ergeben haben (vgl. insbesondere betreffend Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht E. 4 des Beschlusses BK 12 331). Betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung (Art.