Aus dem Umstand, dass der Plan zur Fernhalteverfügung nachträglich geändert worden ist, weil der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass sich im Plan seine Poststelle befinde, ist kein Urkundendelikt zu erblicken. Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass «Tatverdächte, wie auch nachweislich erfüllte Straftatbestände in der Anzeige gegen die Beschuldigte 2 objektiv ersichtlich seien». Auch betreffend die Beschuldigte 2 beliess es der Beschwerdeführer dabei, einen Sachverhalt zu schildern, welcher nicht strafrechtlich relevant ist resp.