BSG 551.1]). Allein weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu E.________ geregelt hat, ist es der Polizei im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht verwehrt, eine Fernhalteverfügung zu erlassen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt damit offensichtlich nicht vor. Aus dem Umstand, dass der Plan zur Fernhalteverfügung nachträglich geändert worden ist, weil der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass sich im Plan seine Poststelle befinde, ist kein Urkundendelikt zu erblicken.