der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, kann vorliegend nicht die Rede sein. Im Journaleintrag wurde einzig vermerkt, dass Herr I.________ gemeldet haben solle, dass der Beschwerdeführer das Gymnasium aufgesucht habe, um seinen Sohn abzuholen; zudem war von einer «Klassenlehrerin» und Kontakt mit Rechtsanwalt J.________ die Rede. Der angeblich nicht berücksichtigte Antrag des Beschwerdeführers, dass er nicht durch