Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe die Staatsanwaltschaft «über entsprechend diskrepante Aussagen betreffend eine falsche Anschuldigung (Sachverhalt C.________) in Kenntnis gesetzt» und dass dieser Sachverhalt unbeachtet geblieben sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass seinem Schreiben vom 22. August 2020 nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten 3 auch Anzeige wegen falscher Anschuldigung erheben wollte. Selbst wenn die Journaleinträge des Beschuldigten 3 falsch oder missverständlich gewesen sein sollten, wäre damit im Übrigen der Straftatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt. Gemäss Art.