Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Eingaben im Wesentlichen darauf, pauschale Vorwürfe zu erheben, ohne rechtsgenügliche Hinweise auf eine strafbare Handlung zu machen. Es gelingt ihm nicht, einen hinreichenden, plausiblen Anfangsverdacht betreffend die von ihm angezeigten Delikte zu begründen; vielmehr gründen seine Anzeigen im Wesentlichen auf blossen Vermutungen und Annahmen. Dies reicht nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe die Staatsanwaltschaft «über entsprechend diskrepante Aussagen betreffend eine falsche Anschuldigung (Sachverhalt C.__