Die Einstellung der weiteren vom Beschwerdeführer angezeigten, noch nicht verjährten Delikte stützt sich auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO, d.h. es liegt offensichtlich kein Tatverdacht vor resp. es hat sich kein Tatverdacht erhärtet, welcher eine Anklage rechtfertigt, oder es ist augenscheinlich, dass der vom Beschwerdeführer angezeigte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Eingaben im Wesentlichen darauf, pauschale Vorwürfe zu erheben, ohne rechtsgenügliche Hinweise auf eine strafbare Handlung zu machen.