Das Verfahren ist insoweit zufolge Vorliegens eines dauernden Prozesshindernisses einzustellen (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Umstand der Verjährung sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei einer Einstellung des Strafverfahrens zufolge Vorliegens eines dauernden Prozesshindernisses keine weiteren Überprüfungen in Bezug auf ein Verhalten oder Nichttätigwerden der Behörde erfolgen müssen. Die Verjährung ist vielmehr ohne weiteres von Amtes wegen festzustellen (vgl. BGE 116 IV 80 E. 2a; 97 IV 153). Die Einstellung der weiteren vom Beschwerdeführer angezeigten, noch nicht verjährten Delikte stützt sich auf Art.