StGB [10 Jahre]). Die Generalstaatsanwaltschaft hat einlässlich dargetan, welche vom Beschwerdeführer angezeigten Delikte bereits verjährt sind, insbesondere auch Taten mit einer angedrohten Höchststrafe von drei Jahren, angeblich begangen bis 19. Juni 2013. Darauf wird verwiesen (vgl. E. 4.2 hiervor). Das Verfahren ist insoweit zufolge Vorliegens eines dauernden Prozesshindernisses einzustellen (Art. 319 Abs. 1 Bst.