7 dieses Gesetzes eine Tat verübt haben (Art. 389 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist das bis 31. Dezember 2013 geltende Verjährungsrecht das mildere Recht, weshalb aArt. 97 Abs. 1 Bst. c StGB (in der Fassung bis 31. Dezember 2013) zur Anwendung gelangt (Verjährungsfrist: 7 Jahre; statt wie nach geltendem Recht: Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB [10 Jahre]).