SR 311.0]) eingetreten ist und damit ein dauerndes Prozesshindernis vorliegt (vgl. E. 4.1 hiervor). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten