4.3 Diesen zutreffenden Ausführungen ist wenig beizufügen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der verfügten Einstellung zu ändern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn die Verfolgungsverjährung (vgl. [a]Art. 97 [in der Fassung bis 31. Dezember 2013], 106 und 178 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) eingetreten ist und damit ein dauerndes Prozesshindernis vorliegt (vgl. E. 4.1 hiervor).