Und bei der Fernhaltverfügung gelte zudem das Vieraugenprinzip. Er habe mit seinem Vorgesetzten Rücksprache genommen und der sei auch der Meinung gewesen, dass es vorliegend nötig sei. Der Regionale Staatsanwalt kam demnach zutreffend zum Schluss, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt ist.