Der Beschwerdeführer spricht wiederholt davon, dass "da gerichtlich zu ermitteln wäre", ohne einen richtigen Anfangsverdacht aufzuzeigen. Ferner wurde die Anzeigen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht und der angeblichen Verletzung der körperlichen Integrität von E.________ im Verfahren BJS 10/24917 eingehend untersucht und abgehandelt (vgl. auch BK 12 331 vom 15.05.2013). Das Verfahren war mangels neuer Tatsachenelemente einzustellen. Aus der Strafanzeige vom 7. April 2013 ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer C.________ auch wegen Amtsmissbrauchs anzeigt.