Ein Tatverdacht kann ohne wahrgenommene objektivierbare Tatsachen bzw. konkrete Anhaltspunkte nicht entstehen. Der Anfangsverdacht bedarf also einer plausiblen Tatsachengrundlage, blosse (vage) Vermutungen genügen nicht (BGE 142 IV 289 E. 2.2.3). Aus der Strafanzeige vom 19. Dezember 2012, überarbeitet am 19. Juni 2013, und der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2020 ergeben sich keinerlei Hinweise auf die angezeigten strafbaren Handlungen der Beschuldigten B.________. Der Beschwerdeführer spricht wiederholt davon, dass "da gerichtlich zu ermitteln wäre", ohne einen richtigen Anfangsverdacht aufzuzeigen.