Mit Schreiben vom 7. April 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen C.________ u.a. wegen Tätlichkeiten und Verleumdung, begangen zwischen Januar bis März 2013, ein. Auch betreffend diese Tatbestände ist die Verjährung eingetreten und das Verfahren war einzustellen. 5. Aus der Strafanzeige vom 19. Dezember 2012, überarbeitet am 19. Juni 2013, gegen B.________ ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer ihr auch Betrug, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, Aussetzung und falsche Anschuldigung vorwirft.