Massgebend für die Ermittlung der zutreffenden Frist ist nicht die Strafe, die der Täter im Einzelfall verwirkt hat, sondern die Höchststrafe, welche das Gesetz für die betreffende strafbare Handlung allgemein androht. Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. 4. Am 20. März 2013 zeigte der Beschwerdeführer A.________ wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, Beleidung und Beschimpfung, begangen am 20. März 2013, an. Tätlichkeiten als Übertretungen verjähren gemäss Art. 109 StGB in 3 Jahren.