VIKTOR, Die prozessuale Maxime des Beschleunigungsgebot, ZStStr/Zürcher Studien zum Strafrecht, 2016 S. 37 f.). Das Gesetz sieht in Art. 97 und 109 StGB verschiedene Fristen vor, die sich nach der Schwere der betreffenden Straftat richten und zwischen drei und dreissig Jahren liegen. Des Weiteren sehen einzelne Bestimmungen im Besonderen Teil des StGB abweichende, kürzere Verjährungsfristen vor. Massgebend für die Ermittlung der zutreffenden Frist ist nicht die Strafe, die der Täter im Einzelfall verwirkt hat, sondern die Höchststrafe, welche das Gesetz für die betreffende strafbare Handlung allgemein androht.