Bei der Betrachtung der Verfolgungsverjährung darf grundsätzlich allein auf den Umstand des Zeitablaufs seit einer begangenen Tat abgestellt werden, ohne dabei übrige Bezugspunkte irgendwelchen Verhaltens weiter zu gewichten. Weder gegenüber dem Beschuldigten noch in Bezug auf ein Verhalten oder Nichttätigwerden der Behörden sind dabei weitere Abwägungen nötig (LAUBE VIKTOR, Die prozessuale Maxime des Beschleunigungsgebot, ZStStr/Zürcher Studien zum Strafrecht, 2016 S. 37 f.).