Bei Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung muss ein bereits laufendes Strafverfahren je nach Verfahrensstand eingestellt, mit einer Nichtzulassung der Anklage beendet oder schliesslich mit einem Prozessurteil erledigt werden. Bei Eintritt der Verjährung darf das Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden und insbesondere zu keiner Verurteilung des Täters mehr führen. Bei der Betrachtung der Verfolgungsverjährung darf grundsätzlich allein auf den Umstand des Zeitablaufs seit einer begangenen Tat abgestellt werden, ohne dabei übrige Bezugspunkte irgendwelchen Verhaltens weiter zu gewichten.