Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-3 wegen diverser Delikte ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3.2 hiervor) und die nachstehenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden: 3. […] Prozesshindernis ist z.B. die Verjährung. Bei Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung muss ein bereits laufendes Strafverfahren je nach Verfahrensstand eingestellt, mit einer Nichtzulassung der Anklage beendet oder schliesslich mit einem Prozessurteil erledigt werden.