319 Abs. 1 Bst. b StPO kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319 StPO). Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ist insbesondere die Verjährung (vgl. OMLIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO). 4.2 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-3 wegen diverser Delikte ist rechtens.