5 scheidend für eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ist die Frage, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, mit andere Worten ein Freispruch zu erwarten ist (vgl. LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Art. 319 Abs. 1 Bst.