Das Verfahren sei insoweit mangels Tatverdachts einzustellen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde und der weiteren oberinstanzlichen Eingabe unter Verweis auf seine Beschwerde vom 10. August 2019 im Verfahren BK 20 326 zusammengefasst vor, es seien mehrere Tatbestände erfüllt und Tatverdächtige ersichtlich. Der Umstand der Verjährung sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen, sondern auf die Unterlassung der Bearbeitung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Die Sachverhalte seien nicht mit angemessener Sorgfalt geprüft worden, insbesondere seien belastende Tatsachen nicht angemessen gewürdigt worden.