Er habe sich weder belehren noch helfen gelassen. Es sei daher nicht verwunderlich, dass ein Rechtssuchender, welcher keine Ratschläge befolge bzw. eine derartige «Beratungsresistenz» zu Tage lege, nach längeren, fruchtlos verlaufenden Gesprächen am Arm aus der Wache geführte werden müsse, nachdem er der vorgängigen Aufforderung, die Wache zu verlassen, nicht Folge geleistet habe. Dass der Beschwerdeführer die Ratschläge und Hilfestellungen der Polizei nicht befolge, könne dem Beschuldigten 3 nicht als Zufügung eines Nachteils im Sinne eines Amtsmissbrauchs angelastet werden.