Insoweit sei das Verfahren mangels neuer Tatsachen einzustellen. Betreffend die Anzeige gegen den Beschuldigten 3, Herrn F.________ und Herrn G.________ sei festzuhalten, dass allein in der Mitteilung eines Einvernahmetermins durch die Polizei, bei ihr zu erscheinen, kein strafrechtliches Verhalten festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei beraten worden. Es sei versucht worden, mit ihm ein Protokoll zu erstellen, was er jedoch nicht gewollt habe.