4 den. Die Eingaben des Beschwerdeführers seien sehr umfangreich und weitschweifig. Er spreche immer wieder davon, dass «da gerichtlich zu ermitteln wäre», ohne einen richtigen Anfangsverdacht aufzuzeigen. Ein solcher sei nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer scheine verschiedene Verfahren (KESB-Verfahren, Zivilverfahren, Strafverfahren) miteinander zu vermischen und sei offenbar der Meinung, dass alle Probleme mit dem Strafrecht geregelt werden könnten.