Es sei eine Geiselnahme, Erpressung und Nötigung, weil ihm E.________ vorenthalten werde. Der falschen Anschuldigung habe sich die Beschuldigte 2 schuldig gemacht, weil sie Dinge im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht erzählt habe, welche nicht stimmen würden. So befehle sie etwa E.________, nicht mehr mit ihm zu sprechen und behaupte dann, dass dieser nicht mit ihm sprechen wolle. Strafanzeige gegen den Beschuldigten 3 Mit Schreiben vom 7. April 2013 erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen den Beschuldigten 3, Herrn F.________ und möglicherweise auch einen Herrn «G.________» (richtig: G.__