Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 3 reichte am 18. Dezember 2020 eine Stellungnahme ein. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 3 wurden dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 zugestellt. Am 19. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.