Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 521 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten, Verleum- dung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 9. November 2020 (BJS 13 4384) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Ver- leumdung, «Beleidigung» und Beschimpfung, das gegen B.________ (nachfol- gend: Beschuldigte 2) geführte Strafverfahren wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Drohung, Nötigung, Betrugs, «Verdachts» auf Freiheitsberau- bung und Geiselnahme, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, «Ehrverlet- zung», übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, «Behinderung» der Nothilfe, «Verdachts» auf Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit und «Diskriminierung», Entziehens von «Unmündigen» und falscher Anschuldigung sowie das gegen C.________ (nach- folgend: Beschuldigter 3) geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Verleum- dung und Amtsmissbrauchs ein. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Dezember 2020 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-3 weiterzuführen. Am 14. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldig- te 3 reichte am 18. Dezember 2020 eine Stellungnahme ein. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnah- men der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 3 wurden dem Be- schwerdeführer am 18. Januar 2021 zugestellt. Am 19. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereich- te Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Dem Strafverfahren liegen zusammengefasst folgender Sachverhalt resp. folgende Strafanzeigen des Beschwerdeführers zugrunde: Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 Mit Schreiben vom 20. März 2013 (zuzüglich undatiertem Nachtrag, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2013) erstattete der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten 1 Anzeige wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, «Beleidigung» 2 und Beschimpfung, angeblich begangen am 20. März 2013. Er warf diesem vor, dass er gemeinsam mit der Kindsmutter (Beschuldigte 2) mitverantwortlich sei, dass er seinen Sohn E.________ nicht sehen könne. Der Beschuldigte 1 habe ihm am 20. März 2013 gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) das Leben von E.________ zerstöre. Dadurch habe er sich der Verleumdung strafbar gemacht. Zudem habe der Beschuldigte 1 ihn beschimpft, indem er ihm gesagt habe, dass er «fucked up» sei. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, dass er ihn schlagen solle. Hierauf habe er ihm eine Ohrfeige gegeben. Danach sei er vom Beschuldigten 1 geschlagen worden. Es habe eine Rauferei gegeben und sie hätten sich gegensei- tig beleidigt. Er (der Beschwerdeführer) habe die Beherrschung verloren und dem Beschuldigten 1 an den Hals gegriffen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2018 bestätigte der Beschwerdeführer seine Angaben gemäss der Strafanzeige. Weitere Ergänzungen machte er nicht. Strafanzeige gegen die Beschuldigte 2 Mit Schreiben vom 21. März und 19. Juni 2013 (Überarbeitung des Schreibens vom 21. März 2013) zeigte der Beschwerdeführer die Beschuldigte 2 wegen diverser Delikte an (vgl. E. 1 hiervor). Die zahlreichen geltend gemachten Delikte stehen im Zusammenhang mit der Fürsorge- und Erziehungspflicht der Beschuldigten 2, Mut- ter des gemeinsamen Sohnes E.________, und mit dem seit Oktober 2012 nicht mehr durchgeführten Besuchsrecht. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Beschuldigte 2 die körperliche und seelische Entwicklung von E.________ wiederholt und auf unterschiedliche Weise vernachlässigt habe. Obwohl ihm das Besuchsrecht zustehe, werde ihm dieses von der Beschuldigten 2 verweigert. An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2018 gab der Be- schwerdeführer an, dass die Beschuldigte 2 einen Betrug begangen habe, weil sie die Behörden instrumentalisiere. Sie werde bevorzugt und verwende falsche Anga- ben, um ihm einen Nachteil zuzufügen. So sage sie z.B., dass E.________ aus ei- genem Willen das Besuchsrecht verweigert habe, obwohl das nicht stimme, und sie verfüge eigenständig über die Modalitäten des Besuchsrechts. Es sei eine Geisel- nahme, Erpressung und Nötigung, weil ihm E.________ vorenthalten werde. Der falschen Anschuldigung habe sich die Beschuldigte 2 schuldig gemacht, weil sie Dinge im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht erzählt habe, welche nicht stim- men würden. So befehle sie etwa E.________, nicht mehr mit ihm zu sprechen und behaupte dann, dass dieser nicht mit ihm sprechen wolle. Strafanzeige gegen den Beschuldigten 3 Mit Schreiben vom 7. April 2013 erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen den Beschuldigten 3, Herrn F.________ und möglicherweise auch einen Herrn «G.________» (richtig: G.________) von der Kantonspolizei Bern und weitere un- bekannte Personen, «welche sich während der Ausübung ihrer Tätigkeit auf unter- schiedliche Weise gegen die Wahrnehmung seiner Rechte gestellt hätten». Er führ- te aus, es seien Tätlichkeiten begangen worden und er sei «arglistig getäuscht worden». Er sei sich sicher, dass es sich um mutwillige Benachteiligungen handle. Es seien amtsmissbräuchliche Aussagen und Taten erfolgt wie Verleumdung, «Pflichterlass», Tätlichkeiten etc. Mit Schreiben vom 19. Juni und 11. Juli 2013 so- wie 30. Mai 2014 ergänzte der Beschwerdeführer, dass ihm zwischen Januar und 3 März 2013 mehrmals verweigert worden sei, eine Anzeige wegen Besorgnis um seinen Sohn und der Verweigerung des Besuchsrechts aufzugeben. Er sei durch verschiedene Polizisten Tätlichkeiten ausgesetzt worden, indem er hinauseskortiert worden sei. Er sei mindestens zweimal zu einer Einvernahme eingeladen worden, welche dann verweigert worden seien und zu Tätlichkeiten geführt hätten. Ebenso seien falsche Tatsachen im Journaleintrag festgehalten worden. Ein angeblicher Vorfall im Gymnasium H.________(Ortschaft) habe nie stattgefunden. Der Be- schuldigte 3 bevorzuge die Beschuldigte 2. Er habe im Berichtsrapport vom 25. März 2013 falsche Angaben und Falschaussagen gemacht. Ohne dass der Be- schuldigte 3 den Sachverhalt abgeklärt habe, habe er eine Fernhalteverfügung er- lassen. Dies stelle Amtsmissbrauch dar. Die Fernhalteverfügung hätte nicht erlas- sen werden dürfen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2018 gab der Be- schwerdeführer auf Frage an, bei den Polizisten F.________ und G.________ handle es sich um Polizisten, welche im Zeitraum zwischen Dezember 2012 und Januar/Februar 2013 in unterschiedlicher Form in unterschiedlichen Situationen mit ihm Kontakt gehabt hätten. Da seinen Eingaben nicht eindeutig entnommen wer- den könne, welche Sachverhalte diesen Polizisten zugeordnet würden, falle es ihm heute schwerlich, in Erinnerung zu rufen, an welchen Daten sich welche Ereignisse zugetragen hätten. Herr F.________ und Herr G.________, sicher einer dieser Po- lizisten, hätten ihm einen Termin für eine Einvernahme mit dem Beschuldigten 3 gegeben. Als er dort erschienen sei, sei er mit Gewalt vom Posten hinausgeführt worden. Am 19. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte 3 staatsanwaltschaftlich befragt. Dieser reichte ein Tätigkeitsjournal betreffend den Beschwerdeführer ein und führte aus, dass er nach bestem Wissen und gängigen Weisungen gehandelt habe. Er habe dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 erläutert, wie der Ablauf des Ver- fahrens sei und ihn dann am Arm aus der Bezirkswache hinausgeführt. Die Fern- halteverfügung habe auf dem Polizeigesetz basiert. Die Polizei sei befugt gewesen, diese für eine bestimmte Zeit zu erlassen. Er habe einen Strafantrag der Beschul- digten 2 gehabt und sie und den Sohn einvernommen. Bei der Fernhalteverfügung gelte das Vieraugenprinzip. Er habe mit seinem Vorgesetzten Rücksprache ge- nommen und dieser sei auch der Meinung gewesen, dass es vorliegend nötig sei. Was er im Rapport geschrieben habe, basiere auf den Ermittlungen. Herr F.________ und Herr G.________ hätten jeweils nur das Gespräch mit dem Be- schwerdeführer entgegengenommen und an ihn weitergeleitet. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens damit, dass der Anzeige des Beschwerdeführers betreffend den Beschuldigten 1, dem Nachtrag zur Anzeige und der Einvernahme des Beschwerdeführers keine Elemente ent- nommen werden könnten, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hin- deuten würden. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 sei deshalb einzustel- len, abgesehen davon, dass die in Frage stehenden Delikte nach vier Jahren (Ehr- verletzungsdelikte) resp. eine allfällige Tätlichkeit nach drei Jahren verjährt seien. Der Anzeige gegen die Beschuldigte 2 und dem Nachtrag könnten keine Elemente entnommen werden, welche tatbestandsmässig Ehrverletzungsdelikte erfüllen wür- 4 den. Die Eingaben des Beschwerdeführers seien sehr umfangreich und weit- schweifig. Er spreche immer wieder davon, dass «da gerichtlich zu ermitteln wäre», ohne einen richtigen Anfangsverdacht aufzuzeigen. Ein solcher sei nicht auszuma- chen. Der Beschwerdeführer scheine verschiedene Verfahren (KESB-Verfahren, Zivilverfahren, Strafverfahren) miteinander zu vermischen und sei offenbar der Meinung, dass alle Probleme mit dem Strafrecht geregelt werden könnten. Er be- ziehe sich des Öfteren auf abgeschlossene Sachverhalte, so beispielsweise auf die Regelung des Besuchsrechts. Anzeigen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht bzw. der angeblichen Verletzung der körperlichen Integrität von E.________ seien bereits eingehend untersucht und im Verfahren BJS 10/24917 abgehandelt wor- den. Insoweit sei das Verfahren mangels neuer Tatsachen einzustellen. Betreffend die Anzeige gegen den Beschuldigten 3, Herrn F.________ und Herrn G.________ sei festzuhalten, dass allein in der Mitteilung eines Einvernahmetermins durch die Polizei, bei ihr zu erscheinen, kein strafrechtliches Verhalten festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei beraten worden. Es sei versucht worden, mit ihm ein Protokoll zu erstellen, was er jedoch nicht gewollt habe. In Be- zug auf das Hinausführen am Arm aus der Wache sei festzuhalten, dass die Ge- spräche der Polizei mit dem Beschwerdeführer jeweils länger gedauert hätten und offenbar fruchtlos verlaufen seien. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar immer wieder mit den gleichen Themen an die Polizei gewandt. Er habe sich weder beleh- ren noch helfen gelassen. Es sei daher nicht verwunderlich, dass ein Rechtssu- chender, welcher keine Ratschläge befolge bzw. eine derartige «Beratungsresis- tenz» zu Tage lege, nach längeren, fruchtlos verlaufenden Gesprächen am Arm aus der Wache geführte werden müsse, nachdem er der vorgängigen Aufforde- rung, die Wache zu verlassen, nicht Folge geleistet habe. Dass der Beschwerde- führer die Ratschläge und Hilfestellungen der Polizei nicht befolge, könne dem Be- schuldigten 3 nicht als Zufügung eines Nachteils im Sinne eines Amtsmissbrauchs angelastet werden. Ebenso wenig könne einem Polizisten, welcher einem Hilfe- oder Ratsuchenden helfen wolle, diesen nach Rücksprache mit anderen Behörden an diese weiterleite, der Vorwurf gemacht werden, sich einen unrechtmässigen Vorteil verschafft zu haben. Das Verfahren sei insoweit mangels Tatverdachts ein- zustellen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde und der weiteren oberinstanzli- chen Eingabe unter Verweis auf seine Beschwerde vom 10. August 2019 im Ver- fahren BK 20 326 zusammengefasst vor, es seien mehrere Tatbestände erfüllt und Tatverdächtige ersichtlich. Der Umstand der Verjährung sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen, sondern auf die Unterlassung der Bearbeitung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Die Sachverhalte seien nicht mit angemessener Sorgfalt geprüft worden, insbesondere seien belastende Tatsachen nicht ange- messen gewürdigt worden. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d). Ent- 5 scheidend für eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ist die Frage, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, mit andere Worten ein Freispruch zu erwarten ist (vgl. LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319 StPO). Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ist insbesondere die Verjährung (vgl. OMLIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO). 4.2 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-3 wegen diverser Delikte ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3.2 hiervor) und die nachstehenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzli- chen Stellungnahme verwiesen werden: 3. […] Prozesshindernis ist z.B. die Verjährung. Bei Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung muss ein bereits laufendes Strafverfahren je nach Verfahrensstand eingestellt, mit einer Nichtzu- lassung der Anklage beendet oder schliesslich mit einem Prozessurteil erledigt werden. Bei Eintritt der Verjährung darf das Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden und insbesondere zu keiner Ver- urteilung des Täters mehr führen. Bei der Betrachtung der Verfolgungsverjährung darf grundsätz- lich allein auf den Umstand des Zeitablaufs seit einer begangenen Tat abgestellt werden, ohne dabei übrige Bezugspunkte irgendwelchen Verhaltens weiter zu gewichten. Weder gegenüber dem Beschuldigten noch in Bezug auf ein Verhalten oder Nichttätigwerden der Behörden sind da- bei weitere Abwägungen nötig (LAUBE VIKTOR, Die prozessuale Maxime des Beschleunigungsge- bot, ZStStr/Zürcher Studien zum Strafrecht, 2016 S. 37 f.). Das Gesetz sieht in Art. 97 und 109 StGB verschiedene Fristen vor, die sich nach der Schwere der betreffenden Straftat richten und zwischen drei und dreissig Jahren liegen. Des Weiteren sehen einzelne Bestimmungen im Beson- deren Teil des StGB abweichende, kürzere Verjährungsfristen vor. Massgebend für die Ermittlung der zutreffenden Frist ist nicht die Strafe, die der Täter im Einzelfall verwirkt hat, sondern die Höchststrafe, welche das Gesetz für die betreffende strafbare Handlung allgemein androht. Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. 4. Am 20. März 2013 zeigte der Beschwerdeführer A.________ wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, Beleidung und Beschimpfung, begangen am 20. März 2013, an. Tätlichkeiten als Übertretungen verjähren gemäss Art. 109 StGB in 3 Jahren. Bei Verleumdung, Beleidung und Beschimpfung be- trägt die Verfolgungsverjährungsfrist gemäss Art. 178 StGB 4 Jahre. Damit sind sämtliche Delikte, welche der Beschwerdeführer A.________ vorwirft im heutigen Zeitpunkt verjährt und das Verfah- ren war ohne Gewichtung irgendwelchen Verhaltens aufgrund des Zeitablaufs einzustellen. Mit Strafanzeige vom 19. Dezember 2012, überarbeitet am 19. Juni 2013, wirft der Beschwerde- führer B.________ vor, zahlreiche Delikte begangen zu haben. Im heutigen Zeitpunkt verjährt sind die Anschuldigungen wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung, begangen von Ok- tober 2012 bis 19. Juni 2013 (Verjährungsfrist 4 Jahre), sowie wegen Verletzung der Fürsorge- pflichten, begangen in der Zeit von 2008 bis 19. Juni 2013, Drohung, Nötigung und Unterlassung der Nothilfe, begangen in der Zeit von Oktober 2012 bis 19. Juni 2013, Verabreichung gesund- 6 heitsgefährdender Stoffe an Kinder und Störung der Glaubens- und Kunstfreiheit, begangen bis 19. Juni 2013 (Verjährungsfrist 7 Jahre). Das Verfahren war auch in diesen Punkten einzustellen. Mit Schreiben vom 7. April 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen C.________ u.a. wegen Tätlichkeiten und Verleumdung, begangen zwischen Januar bis März 2013, ein. Auch betreffend diese Tatbestände ist die Verjährung eingetreten und das Verfahren war einzustellen. 5. Aus der Strafanzeige vom 19. Dezember 2012, überarbeitet am 19. Juni 2013, gegen B.________ ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer ihr auch Betrug, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, Aussetzung und falsche Anschuldigung vorwirft. Diese Delikte haben eine Verfolgungsverjährungsfrist von 15 Jahren, sind also zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verjährt. Der Regionale Staatsanwalt hielt jedoch zutreffend fest, dass bezüglich dieser Delikte kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigen würde. Ein Tatverdacht kann ohne wahr- genommene objektivierbare Tatsachen bzw. konkrete Anhaltspunkte nicht entstehen. Der An- fangsverdacht bedarf also einer plausiblen Tatsachengrundlage, blosse (vage) Vermutungen genügen nicht (BGE 142 IV 289 E. 2.2.3). Aus der Strafanzeige vom 19. Dezember 2012, überar- beitet am 19. Juni 2013, und der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2020 ergeben sich keinerlei Hinweise auf die angezeigten strafbaren Handlungen der Beschuldigten B.________. Der Be- schwerdeführer spricht wiederholt davon, dass "da gerichtlich zu ermitteln wäre", ohne einen rich- tigen Anfangsverdacht aufzuzeigen. Ferner wurde die Anzeigen im Zusammenhang mit dem Be- suchsrecht und der angeblichen Verletzung der körperlichen Integrität von E.________ im Verfah- ren BJS 10/24917 eingehend untersucht und abgehandelt (vgl. auch BK 12 331 vom 15.05.2013). Das Verfahren war mangels neuer Tatsachenelemente einzustellen. Aus der Strafanzeige vom 7. April 2013 ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer C.________ auch wegen Amtsmissbrauchs anzeigt. Auch Amtsmissbrauch hat eine Verfolgungsverjährungsfrist von 15 Jahren und das angezeigte Delikt ist damit noch nicht verjährt. Der Regionale Staatsanwalt befragte bezüglich dieses Vorfalls sowohl den Beschwerdeführer als auch den Beschuldigten C.________. C.________ reichte anlässlich seiner Einvernahme das von ihm erstellte Journal i.S. D.________ ein und führte aus, dass er in dieser Sache nach bestem Wissen und gängigen Weisungen gehandelt habe. Er habe dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 erläutert, wie der Ablauf des Verfahrens sei und habe ihn dann am Arm aus der Bezirkswache hinausgeführt. Die Fernhalteverfügung basiere auf dem Polizeigesetz. Sie seien befugt, diese für eine bestimmte Zeit zu machen. Er habe einen Strafantrag von Frau B.________ gehabt und sie und den Sohn E.________ einvernommen. Und bei der Fernhaltverfügung gelte zudem das Vieraugenprinzip. Er habe mit seinem Vorgesetzten Rücksprache genommen und der sei auch der Meinung gewesen, dass es vorliegend nötig sei. Der Regionale Staatsanwalt kam demnach zutreffend zum Schluss, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt ist. 4.3 Diesen zutreffenden Ausführungen ist wenig beizufügen. Was der Beschwerdefüh- rer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der verfügten Einstel- lung zu ändern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn die Verfolgungsverjährung (vgl. [a]Art. 97 [in der Fassung bis 31. Dezember 2013], 106 und 178 des Schweizerischen Strafgesetz- buches [StGB; SR 311.0]) eingetreten ist und damit ein dauerndes Prozesshinder- nis vorliegt (vgl. E. 4.1 hiervor). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten 7 dieses Gesetzes eine Tat verübt haben (Art. 389 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist das bis 31. Dezember 2013 geltende Verjährungsrecht das mildere Recht, weshalb aArt. 97 Abs. 1 Bst. c StGB (in der Fassung bis 31. Dezember 2013) zur Anwen- dung gelangt (Verjährungsfrist: 7 Jahre; statt wie nach geltendem Recht: Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB [10 Jahre]). Die Generalstaatsanwaltschaft hat einlässlich dar- getan, welche vom Beschwerdeführer angezeigten Delikte bereits verjährt sind, insbesondere auch Taten mit einer angedrohten Höchststrafe von drei Jahren, an- geblich begangen bis 19. Juni 2013. Darauf wird verwiesen (vgl. E. 4.2 hiervor). Das Verfahren ist insoweit zufolge Vorliegens eines dauernden Prozesshindernis- ses einzustellen (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Umstand der Verjährung sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei einer Einstellung des Strafverfahrens zufolge Vorlie- gens eines dauernden Prozesshindernisses keine weiteren Überprüfungen in Be- zug auf ein Verhalten oder Nichttätigwerden der Behörde erfolgen müssen. Die Verjährung ist vielmehr ohne weiteres von Amtes wegen festzustellen (vgl. BGE 116 IV 80 E. 2a; 97 IV 153). Die Einstellung der weiteren vom Beschwerdeführer angezeigten, noch nicht verjährten Delikte stützt sich auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO, d.h. es liegt offensichtlich kein Tatverdacht vor resp. es hat sich kein Tat- verdacht erhärtet, welcher eine Anklage rechtfertigt, oder es ist augenscheinlich, dass der vom Beschwerdeführer angezeigte Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Eingaben im Wesentli- chen darauf, pauschale Vorwürfe zu erheben, ohne rechtsgenügliche Hinweise auf eine strafbare Handlung zu machen. Es gelingt ihm nicht, einen hinreichenden, plausiblen Anfangsverdacht betreffend die von ihm angezeigten Delikte zu begrün- den; vielmehr gründen seine Anzeigen im Wesentlichen auf blossen Vermutungen und Annahmen. Dies reicht nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe die Staatsanwaltschaft «über entspre- chend diskrepante Aussagen betreffend eine falsche Anschuldigung (Sachverhalt C.________) in Kenntnis gesetzt» und dass dieser Sachverhalt unbeachtet geblie- ben sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass seinem Schreiben vom 22. August 2020 nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten 3 auch Anzeige wegen falscher Anschuldigung erheben wollte. Selbst wenn die Journaleinträge des Beschuldigten 3 falsch oder missverständlich gewesen sein sollten, wäre damit im Übrigen der Straftatbestand der falschen Anschuldigung ein- deutig nicht erfüllt. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich der falschen Anschul- digung strafbar, wer einen Nichtbeschuldigten wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschul- digen herbeizuführen. Von einer Beschuldigung eines Verbrechens oder Verge- hens resp. der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbei- zuführen, kann vorliegend nicht die Rede sein. Im Journaleintrag wurde einzig ver- merkt, dass Herr I.________ gemeldet haben solle, dass der Beschwerdeführer das Gymnasium aufgesucht habe, um seinen Sohn abzuholen; zudem war von ei- ner «Klassenlehrerin» und Kontakt mit Rechtsanwalt J.________ die Rede. Der angeblich nicht berücksichtigte Antrag des Beschwerdeführers, dass er nicht durch 8 den Beschuldigten 3 in einem anderen Verfahren befragt werde, betrifft nicht das vorliegende Verfahren und ist deshalb hier nicht von Relevanz. Soweit sich der Be- schwerdeführer mit der Fernhalteverfügung nicht einverstanden erklärt und inso- weit ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten 3 erblicken will, ins- besondere einen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Fernhalteverfügung auf eine gesetzliche Grundlage stützte (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. f des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]). Allein weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu E.________ geregelt hat, ist es der Polizei im Falle des Vorliegens der gesetzli- chen Voraussetzungen nicht verwehrt, eine Fernhalteverfügung zu erlassen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt damit offensichtlich nicht vor. Aus dem Umstand, dass der Plan zur Fernhalteverfügung nachträglich geändert worden ist, weil der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass sich im Plan seine Poststelle be- finde, ist kein Urkundendelikt zu erblicken. Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass «Tatverdächte, wie auch nachweislich erfüllte Straftatbestände in der Anzeige ge- gen die Beschuldigte 2 objektiv ersichtlich seien». Auch betreffend die Beschuldigte 2 beliess es der Beschwerdeführer dabei, einen Sachverhalt zu schildern, welcher nicht strafrechtlich relevant ist resp. welcher bereits mit Beschluss der Beschwer- dekammer in Strafsachen BK 12 331 vom 15. Mai 2013 beurteilt worden ist und hinsichtlich dessen sich keine Änderungen ergeben haben (vgl. insbesondere be- treffend Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht E. 4 des Beschlusses BK 12 331). Betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) gilt es gleichermassen wie beim Beschuldigten 3 festzuhalten, dass die Beschuldigte 2 mit ihren angeblichen Äusserungen den Beschwerdeführer keines strafbaren Ver- haltens beschuldigte resp. nicht auszumachen ist, dass die Beschuldigte 2 damit die Absicht verfolgt haben soll, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer eingeleitet wird. So soll die Beschuldigte 2 dem Beschwerdeführer etwa unter- stellen, unberechtigterweise seinen Sohn angerufen zu haben und E.________ zu untersagen, mit ihm zu sprechen. Durch solche angeblichen Aussagen ist der Straftatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB offensichtlich nicht erfüllt. Auch der Beschwerdeführer selbst führte in der am 19. Juni 2013 überarbeiteten Strafanzeige lediglich aus, dass er den «Verdacht» habe, dass die Beschuldigte 2 den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt haben «könnte». «Weitere Angaben hierzu seien erst möglich, wenn er über die Anschuldigung in Kenntnis gesetzt worden sei und Einsicht in ein Einvernahmeprotokoll der Beschul- digten 2 gewährleistet werden könne». Ein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung ist damit nicht begründet. Was den Straftatbestand des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) anbelangt, gibt der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde mittlerweile selbst zu erkennen, dass dieser Tatbestand nicht erfüllt ist. Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Parteizuordnung rügt, «da im Rahmen einer der drei Anzeigen Personen diverse Amtsmissbräuchlichkeiten zu- geordnet worden seien, darunter Frau K.________, Frau L.________, Frau M.________ und Herr N.________ von der KESB H.________(Ortschaft)» und «betreffend falschen Tatsachenschilderung in Berichten der Polizei auch ein Herr O.________ angegeben worden sei», fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch 9 insoweit unbestimmt bleibt. Aus seinen knappen Ausführungen betreffend diese Personen (vgl. S. 4 resp. S. 8 und 11 der Eingaben vom 30. Mai 2014; S. 11 der Eingabe vom 11. Juli 2013; S. 2 der Eingabe vom 22. August 2020 inkl. Beilagen) ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten derselben. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um blosse unbelegte Behauptungen. Der Beschwerdeführer selbst hat nicht explizit verlangt, dass ein Strafverfahren gegen die erwähnten Personen zu eröffnen ist. Es ist daher rechtens, dass diese in der Einstellungsverfügung nicht erwähnt worden sind. So- weit der Beschwerdeführer mit den Entscheiden der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde nicht einverstanden ist, stand es ihm offen, hiergegen das Rechts- mittel zu ergreifen, was er offenbar auch teilweise – erfolglos – getan hat. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 liessen sich nicht vernehmen. Ihnen ist demnach von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. Der Beschuldigte 3 hat keine Entschädigung beantragt. Ihm sind im Übrigen ebenfalls keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Eine Entschädigung ist daher nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben; zusammen mit dem von ihm eingereichten roten Ordner) - dem Beschuldigten 1 (via Publikation im Amtsblatt) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt P.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 10. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11