5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ gilt ab Gesuchseinreichung und somit auch für das Beschwerdeverfahren. Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren erst am Ende des Verfahrens gesamthaft fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Hierbei wird zu beachten sein, dass bezüglich des Beschwerdeverfahrens eine allfällige Rückerstattungsund Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO entfällt.