67 Z. 28-39). Sie ist daher auf rechtskundige Hilfe angewiesen und der Aufgabe, sich selbst zu verteidigen, ist sie nicht gewachsen. Insgesamt ist zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person eine Verteidigung – wenn auch knapp – geboten. Die Beschwerdeführerin muss zwar kaum mit einer Strafe rechnen, welche die Schwellenwerte gemäss Art .132 Abs. 3 StPO überschreitet. Aus den dargelegten Gründen ist indessen ein Bagatellfall trotzdem zu verneinen. 4.4 Die Beschwerde ist begründet und somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin B._____