132 Abs. 1 Bst. b StPO (siehe dazu Beschwerdeschrift S. 5 f.). Des Weiteren liegen die von Rechtsanwältin B.________ beschriebenen Schwierigkeiten insbesondere rechtlicher Natur vor, denen die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen wäre: Vorliegend stellt nicht nur die relative Komplexität des Sachverhalts, sondern auch die (faktische) Verknüpfung von zwei Verfahren – die Beschwerdeführerin als Beschuldigte einerseits und als Privatklägerin im Verfahren BM 19/25631 andererseits – eine Schwierigkeit für die Beschwerdeführerin dar.