gen (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 517 vom 18. Januar 2017 E. 4 und 5). 4.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Verteidigung an. Es liegt zwar kein Grund für eine notwendige Verteidigung vor. Die Voraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung sind jedoch erfüllt. Zunächst einmal ist die Beschwerdeführerin mittellos im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst.