Sie wusste bzw. musste aufgrund der Gesamtumstände (seltsames Vorgehen, grosser Geldbetrag, Anweisung des Auftraggebers ihrer Bank nichts von ihrer Geschäftstätigkeit zu sagen, ungewöhnlicher Bargeldversand per Post, Versand an eine russische Adresse, grosse Eile) annehmen, dass das Geld aus einer strafbaren Handlung bzw. einem Verbrechen stammt. Durch Weiterleitung des Geldes unternahm sie eine Handlung, welche die Herkunft des Geldes, dessen Auffindung und Einbeziehung vereitelte.