Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts sei unter Kostenund Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin rückwirkend per 12. Dezember 2019 beizuordnen. Mit Eingaben vom 14. Februar 2020 respektive vom 20. Februar 2020 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft respektive das Regionalgericht auf eine Stellungnahme.