Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 51 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 27. Januar 2020 (PEN 19 1025) Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hängig we- gen mutmasslicher Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz. Am 27. Januar 2020 wies das Regionalgericht das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtlicher Verteidigerin ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2020 Be- schwerde und beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin rückwirkend per 12. De- zember 2019 beizuordnen. Mit Eingaben vom 14. Februar 2020 respektive vom 20. Februar 2020 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft respektive das Regi- onalgericht auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführerin wird im als Anklageschrift geltenden (angefochtenen) Strafbefehl vom 7. November 2019 betreffend die mutmassliche Geldwäscherei Folgendes vorgeworfen (pag. 132): A.________ schloss nach einem Jobangebot im Internet der Firma […] einen Arbeitsvertrag als Regi- onalvertreterin des Leiters der Abteilung für Internationale Immobilien ab und erhielt via E-Mail bzw. Task-Manager ihren ersten Auftrag. Gemäss diesem dringenden Auftrag hob sie einen Betrag von CHF 17‘000.00, der vorgängig auf ihr Konto überwiesen wurde, bei ihrer Bank in grossen Noten ab. Sie nahm den hohen Geldbetrag, steckte gemäss Anweisung das Geld zusammen mit weiteren Do- kumenten in ein Couvert und sendete den Brief per Post an eine Empfängerin in Moskau mit dem Ab- sender […], welcher angeblich Kunde sei, sowie der […]. Sie wusste bzw. musste aufgrund der Ge- samtumstände (seltsames Vorgehen, grosser Geldbetrag, Anweisung des Auftraggebers ihrer Bank nichts von ihrer Geschäftstätigkeit zu sagen, ungewöhnlicher Bargeldversand per Post, Versand an eine russische Adresse, grosse Eile) annehmen, dass das Geld aus einer strafbaren Handlung bzw. einem Verbrechen stammt. Durch Weiterleitung des Geldes unternahm sie eine Handlung, welche die Herkunft des Geldes, dessen Auffindung und Einbeziehung vereitelte. 4. 4.1 Gemäss Art. 130 Bst. c StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetz- liche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Zwischen der notwendigen Verteidigung 2 gemäss Art. 130 Bst. c StPO und dem Anspruch auf amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 132 Abs. 2 StPO können sich Abgrenzungsschwierig- keiten ergeben (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 132 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 132 StPO). Wo beim Beschuldigten in körperlicher, psychischer und/oder intel- lektueller Hinsicht Einschränkungen bestehen, sind diese, wenn sie nicht den Grad erreichen, der die Verteidigung notwendig macht, im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 132 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. 4.2 Eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist durch die Ver- fahrensleitung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldig- te Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Mona- ten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagesssätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalles Rech- nung zu tragen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiede- ne Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen, oder wenn die Beweislage umstritten ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 327; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 3. Aufl. 2012, N. 453 f.). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weiteren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, andererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind (OBERHOLZER, a.a.O., N. 454). Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 3 Bst. c Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besonde- re tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuch- steller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkei- ten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Ver- 3 fahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb, 275 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1, 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3). Auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem oder heikle Ab- grenzungsfragen können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Ver- teidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.2 und 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4), bei einer «empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Ge- fängnis» (BGE 120 Ia 43 E. 3c) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil des Bundesgerichts 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1) angenommen. Bei offensichtlichen Bagatell- delikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (zum Ganzen BGE 120 Ia 43 E. 2a, 128 I 225 E. 2.5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4). Gestützt auf das soeben Erwähnte sowie mit Blick auf den Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Ba- gatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht er- reicht sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 der vorge- nannten Bestimmung durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Aus- druck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichti- gen (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwen- dig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 517 vom 18. Januar 2017 E. 4 und 5). 4.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Verteidigung an. Es liegt zwar kein Grund für eine notwendige Verteidigung vor. Die Voraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung sind jedoch erfüllt. Zunächst ein- mal ist die Beschwerdeführerin mittellos im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO (siehe dazu Beschwerdeschrift S. 5 f.). Des Weiteren liegen die von Rechtsanwältin B.________ beschriebenen Schwierigkeiten insbesondere rechtlicher Natur vor, denen die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen wäre: Vorliegend stellt nicht nur die relative Komplexität des Sachverhalts, sondern auch die (faktische) Verknüpfung von zwei Verfahren – die Beschwerdeführerin als Be- schuldigte einerseits und als Privatklägerin im Verfahren BM 19/25631 andererseits – eine Schwierigkeit für die Beschwerdeführerin dar. Bedeutungsvoll ist ebenfalls die nicht einfache und entscheidende Abgrenzung in Bezug auf den subjektiven Tatbestand und das Mass der gebotenen Sorgfalt. Die Abgrenzungsfragen in die- sem Zusammenhang sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ziemlich kom- 4 plex und werden wohl darüber entscheiden, ob die Beschwerdeführerin verurteilt oder freigesprochen werden wird. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin seit Jahren gesundheitlich angeschlagen und befindet sich psychisch und physisch in einem labilen Zustand. Sie hat gemäss ihren plausiblen Angaben in der Vergan- genheit bereits mit Depressionen und einem Burnout zu kämpfen gehabt. Die An- gelegenheit scheint sie sehr stark zu belasten (eindrücklich: pag. 67 Z. 28-39). Sie ist daher auf rechtskundige Hilfe angewiesen und der Aufgabe, sich selbst zu ver- teidigen, ist sie nicht gewachsen. Insgesamt ist zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person eine Verteidi- gung – wenn auch knapp – geboten. Die Beschwerdeführerin muss zwar kaum mit einer Strafe rechnen, welche die Schwellenwerte gemäss Art .132 Abs. 3 StPO überschreitet. Aus den dargelegten Gründen ist indessen ein Bagatellfall trotzdem zu verneinen. 4.4 Die Beschwerde ist begründet und somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin B.________ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung (12. Dezember 2019) als amtliche Verteidigerin beizuordnen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ gilt ab Gesuchseinreichung und somit auch für das Beschwerdeverfahren. Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren erst am En- de des Verfahrens gesamthaft fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Hierbei wird zu beach- ten sein, dass bezüglich des Beschwerdeverfahrens eine allfällige Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO entfällt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 27. Januar 2020 wird aufgehoben. Der Beschuldigten/Be- schwerdeführerin wird Rechtsanwältin B.________ mit Wirkung ab 12. Dezember 2019 als amtliche Verteidigerin beigeordnet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (BM 19 25633) - dem Straf- und Zivilkläger Bern, 25. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6