1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung – per Kurier) Mitzuteilen: - Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier)